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BGH, 23.05.1967 - V BLw 7/67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versagung der Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks wegen ungesunder Verteilung des Grund und Bodens bei Bestimmung dieses Grundstücks als eine Kapitalanlage für den Erwerber - Ungesunde Bodenverteilung bei ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.02.1963 - V BLw 29/62
Auszug aus BGH, 23.05.1967 - V BLw 7/67
Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluß des Senats vom 12. Februar 1963 (V BLw 29/62, RdL 1963, 90) Bezug genommen, durch den auf die Rechtsbeschwerde des Direktors der Landwirtschaftskammer unter Zurückweisung der Rechtebeschwerden der Antragsteller dem Kaufvertrag vom 28. Dezember 1961 die Genehmigung versagt wurde. - BGH, 28.10.1965 - V BLw 19/65
Zwischenbescheid im Landwirtschaftsrecht
Auszug aus BGH, 23.05.1967 - V BLw 7/67
Die Frage, ob das Land Nordrhein-Westfalen im Genehmigungsverfahren hinsichtlich seiner Forstverwaltung einem Forstwirt im Hauptberuf gleichzustellen ist (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1965, V BLw 19/65, BGHZ 44, 202 = RdL 1966, 17) kann im gegenwärtigen Verfahren offen bleiben. - BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvR 728/65
Begriff der "ungesunden Bodenverteilung" im Grundstücksverkehrsrechts
Auszug aus BGH, 23.05.1967 - V BLw 7/67
Diesem Gesichtspunkt braucht jedoch nach der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 11. April 1967 (1 BvR 728/65) vertretenen Rechtsauffassung nicht dadurch Rechnung getragen zu werden, daß in Verträge eingegriffen wird, die nicht im Widerspruch zu Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur stehen, da der Forstfiskus ohne einen solchen Eingriff und, ohne daß er einer Genehmigung bedürfte, forstwirtschaftliche Grundstücke erwerben kann.
- BGH, 04.10.1967 - V BLw 14/67
Genehmigung der Veräußerung eines Waldguts - Maßnahmen zur Verbesserung einer …
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 23. Mai 1967 - V BLw 7/67 - ausgeführt hat, genügt nämlich selbst dann, wenn das interessierte Land im Genehmigungsverfahren wie ein hauptberuflicher Forstwirt zu behandeln ist, eine derartige Gleichstellung des Fiskus noch nicht, um eine Versagung der Genehmigung zu rechtfertigen.